Darunter fallen sämtliche Ausprägungen der Werbung. Das können sein: produktbezogene Werbung, Auszeichnungen, Kunden-Zufriedenheitsumfragen, Hinweise auf Events bzw. Messen, Sponsoring oder auch Imagewerbung. Also alle Handlungen, die das Ziel haben, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Ob etwas Werbung darstellt, wird von den Gerichten regelmäßig sehr weit ausgelegt.
Eine Nichtbeachtung kann zu Abmahnungen, Ansprüchen aus dem UWG sowie Geldbußen nach Art. 83 DSGVO führen. Prüfen Sie daher bitte, ob Sie automatisierte Bestätigungs-E-Mails einsetzen und wie diese ausgestaltet sind.
Dies können sein:
- Auto-Reply Nachrichten bei Abwesenheit
- Double-Opt-In Nachrichten
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben ist ein Logo Ihres Unternehmens, welches auf Ihre Website verlinkt, jedoch als unbedenklich einzustufen.
Auch bei nicht-automatisch versendeten E-Mails im Tagesgeschäft mit Interessenten, Kunden, Lieferanten und anderen Kontakten, darf nicht von einer nachweislich bestehenden Werbe-Einwilligung ausgegangen werden. Somit ist auch hier Vorsicht geboten, was werbliche Inhalte in der eigenen E-Mail-Signatur anbelangt
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