Das beklagte Unternehmen wurde vom LG München zur Unterlassung der Weiterleitung der IP-Adresse der Klägerin an Google verurteilt. Ansonsten drohe im Wiederholungsfalle ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000€ oder ersatzweise Ordnungshaft.
Weiterhin muss das beklagte Unternehmen der Klägerin Auskunft gem. Art. 15 DSGVO erteilen, ob und wenn ja, welche personenbezogenen Daten von Ihr verarbeitet worden sind. Ferner wurde der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100€, nebst Zinsen seit Prozessbeginn, aus Art. 82 DSGVO zugesprochen.
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