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Einsatz von Google Fonts auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtswidrig
SK-Consulting Group GmbH · Aktuelles · Einsatz von Google Fonts auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtswidrig

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Das LG München hat in seinem Urteil vom 20.01.2022 (Az.: 3 O 17493/20) festgestellt, dass eine Einbindung von Google Fonts auf Websites nicht auf das berechtigte Interesse des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Da bei Aufruf der Website durch den Besucher automatisch dessen IP-Adresse an einen Server von Google übermittelt wird, welcher die Schriftarten hostet, stelle dieses einen Datenschutzverstoß des Verantwortlichen dar, so das LG München.

Das beklagte Unternehmen wurde vom LG München zur Unterlassung der Weiterleitung der IP-Adresse der Klägerin an Google verurteilt. Ansonsten drohe im Wiederholungsfalle ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000€ oder ersatzweise Ordnungshaft.

Weiterhin muss das beklagte Unternehmen der Klägerin Auskunft gem. Art. 15 DSGVO erteilen, ob und wenn ja, welche personenbezogenen Daten von Ihr verarbeitet worden sind. Ferner wurde der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100€, nebst Zinsen seit Prozessbeginn, aus Art. 82 DSGVO zugesprochen.

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